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Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Die 41-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten seit 1999 als
Der Arbeitgeber hegte den
Der Arbeitgeber schilderte dem
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Kündigung als unverhältnismäßig eingeordnet. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil — jedoch mit einer anderen Begründung. Danach ist die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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