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Verschenkt ein Betriebsratsvorsitzender drei Schrauben seines Arbeitgebers im Wert von 28 Cent an einen früheren Kollegen, rechtfertigt dies nicht unmittelbar eine fristlose Kündigung. Zudem ist eine Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ohnehin nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn hervor.
Der 50 jährige Betriebsratsvorsitzende des zugrunde liegenden Falls ist bereits seit mehr als 30 Jahren bei seinem
In dem Streitfall geht es um drei Schrauben im Wert von 28 Cent. Ein früherer Arbeitskollege hatte einige Mitarbeiter in deren Pause während der Spätschicht gefragt, ob sie ihm diese drei Schrauben besorgen könnten. Der erste Versuch scheiterte. Einer der Mitarbeiter weigerte sich, die Zeiten hätten sich geändert, heute riskiere man hierfür seinen Arbeitsplatz. Später kam der Betriebsratsvorsitzenden hinzu. Er half seinem alten Arbeitskollegen. Er ging zur Materialausgabe, gab dort an, die drei Schrauben für eine bestimmte Maschine zu brauchen und verschenkte die Schrauben an seinen Ex-Kollegen.
Raus kam der Vorfall durch einen anonymen Brief an den
Das Arbeitsgericht Bonn wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Die Richter betonten zwar ausdrücklich, dass auch ein Betrug über drei Schrauben im Wert von 28 Cent zulasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine
Positiv bewertete das Gericht außerdem, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende nicht geleugnet, sondern sein Vorgehen sofort bedauert hatte. Das Arbeitsgericht Bonn folgte mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte in seiner aktuellen „Emmely-Entscheidung“ erst im Sommer seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, dass Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: Arbeitsgericht Bonn/ra-online
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Dokument-Nr. 10459
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