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Infiziert sich eine in Ausbildung befindliche Arzthelferin bei einer Blutentnahme mit Hepatitis C, weil der ausbildende Arzt ausdrücklich auf die Verwendung von Sicherheitskanülen verzichtet, so kann dies ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150.000 EUR rechtfertigen. Die Verwendung von Recappinggefäßen entspricht nicht den Unfallverhütungsvorschriften. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während ihres ersten Arbeitstages in ihrer neuen Ausbildungsstätte infizierte sich eine in
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Auszubildenden und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Der Auszubildenden stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da der ausbildende Arzt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften verstoßen habe. Der Arzt habe Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nicht den Unfallverhütungsbestimmungen entsprachen. Seit 2008 seien Sicherheitskanülen zu verwenden. Dagegen sei es unzulässig herkömmliche Kanülen ohne Sicherheitsklappe zu benutzen und gebrauchte Kanülen im Wege des Recappings zu entsorgen.
Das Haftungsprivileg gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII greife nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, wonach nur bei Vorsatz eine Haftung bestehe. Denn der Arzt habe gegen bestehende Schutzvorschriften vorsätzlich verstoßen und die Verletzungsfolgen zumindest bedingt vorsätzlich verursacht. Er habe sich ausdrücklich gegen die Verwendung von Sicherheitskanülen entschieden und es dem Zufall überlassen, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirkliche oder nicht. Auf einen glücklichen Ausgang der
Angesichts dessen, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25239
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