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Bei einer im Blutspendedienst tätigen Krankenschwester ist aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut eine besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion anzunehmen. Eine entsprechende Infektion ist daher als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine ausgebildete Krankenschwester war in den Jahren 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. 2004 wurde eine vergrößerte Leber und als Zufallsbefund eine Hepatitis-C-Virusinfektion festgestellt. Die ehemalige Krankschwester beantragte daraufhin die Anerkennung als
Die
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die
Im Übrigen liege nach Auffassung der Richter bei der ehemaligen Krankenschwester ein anderes, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiko nicht mit der erforderlichen Gewissheit vor.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten [...]
Nr. 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21744
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