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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.07.2012
9 Sa 209/12 -

Private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz: Kündigung des Arbeits­verhältnisses wegen langer beanstandungsfreier Betriebs­zugehörigkeit und fehlender Beeinträchtigung der Arbeitsleistung unzulässig

E-Mail-Verkehr mit sexuellem Inhalt stellt jedoch schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar

Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienst-PC zum privaten E-Mail-Verkehr, der dazu noch sexuellen Inhalt hat, verstößt er schwerwiegend gegen seine arbeits­vertraglichen Pflichten. Dies rechtfertigt jedoch nicht gleich die Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Hat der Arbeitnehmer seit mehr als 30 Jahren beanstandungsfrei gearbeitet und ist seine Arbeitsleistung durch den privaten E-Mail-Verkehr nicht beeinträchtigt, ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen. Dies hat das Landesarbeits­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wegen des Verdachts der Bestechung im Dezember 2010 zu Beschlagnahmungen von Computern bei einem Unternehmen. Bei der Auswertung der Festplatten fand sich auf dem PC eines Mitarbeiters eine große Anzahl pornografischer Bilder. Diese wurden dem Mitarbeiter von einem Kollegen im November 2004 zugesandt. Daraufhin wurde der PC des Kollegen ausgewertet. Es fanden sich dabei neben E-Mails über den Kauf verschiedener Gegenstände auch ein 3-stündiger sowie 2-stündiger E-Mail-Verkehr aus dem Jahr 2009 mit zwei Frauen mit eindeutig sexuellem Inhalt. Zudem befanden sich auf dem Computer weitere E-Mails mit sonstigem privaten Inhalt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin im Februar 2011 den Kollegen wegen der exzessiven privaten Nutzung des firmeneigenen PC. Denn eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2005 habe eine solche E-Mail-Nutzung untersagt. Außerdem sei der Ruf des Unternehmens gefährdet worden. Der gekündigte Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht Köln gab Klage statt

Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage statt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus Sicht des Gerichts unwirksam gewesen. Zwar habe die Zusendung pornografischer Bilder und der sexuelle E-Mail-Verkehr einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) und einen Grund für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (§ 1 KSchG) dargestellt. Die vorzunehmende Interessensabwägung habe jedoch zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt. Zwar habe eine schwerwiegende Pflichtverletzung mit einer Rufgefährdung vorgelegen. Außerdem habe der Arbeitnehmer gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen. Dennoch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht zerstört gewesen.

Gesamtumstände waren zu würdigen

Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass folgende Umstände zu berücksichtigen waren: Die Vorfälle haben lange Zeit zurückgelegen (1 ½ bis 6 Jahre). Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers habe nicht gelitten. Darüber hinaus sei kein Schaden bei dem Unternehmen entstanden. Schließlich sei die lange Betriebszugehörigkeit (über 30 Jahre) und das Lebensalter des Arbeitnehmers (47 Jahre) zu berücksichtigen gewesen. Der Arbeitgeber legte gegen das Urteil Berufung ein.

Kündigung war unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und wies die Berufung zurück. Die Kündigung sei auch aus Sicht des Landesarbeitsgerichts unwirksam gewesen. Zwar könne die private Nutzung des Dienst-PC ein kündigungsrelevanter Umstand sein (vgl. BAG, Urt. v. 31.05.2007 - 2 AZR 200/06). Vor allem sei in der hier vorliegenden Nutzung ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten zu sehen gewesen. Dem Arbeitgeber sei jedoch eine Weiterbeschäftigung zumutbar, wenn in Rahmen einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geringer wiegt, als das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand. Dabei sei insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Abmahnung war milderes Mittel

Unter Zugrundelegung des Verhältnis­mäßig­keits­grund­satzes sei hier nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Abmahnung als milderes Mittel zur Beseitigung einer künftigen Vertragsstörung zu wählen gewesen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es sich hier um Einzelverstöße handelte, die teilweise bis zu sechs Jahre zurücklagen. Zudem sei es weder zu einem finanziellen Schaden noch zu einer Beeinträchtigung des IT-Systems und einer Rufschädigung gekommen. Nicht außer Betracht blieb weiterhin, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nie beanstandet wurde und er in der jährlichen Mitarbeiterwertung immer die Höchstzahl erreichte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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