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Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienst-PC zum privaten E-Mail-Verkehr, der dazu noch sexuellen Inhalt hat, verstößt er schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies rechtfertigt jedoch nicht gleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitnehmer seit mehr als 30 Jahren beanstandungsfrei gearbeitet und ist seine Arbeitsleistung durch den privaten E-Mail-Verkehr nicht beeinträchtigt, ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wegen des Verdachts der Bestechung im Dezember 2010 zu Beschlagnahmungen von Computern bei einem Unternehmen. Bei der Auswertung der Festplatten fand sich auf dem PC eines Mitarbeiters eine große Anzahl pornografischer Bilder. Diese wurden dem Mitarbeiter von einem Kollegen im November 2004 zugesandt. Daraufhin wurde der PC des Kollegen ausgewertet. Es fanden sich dabei neben E-Mails über den Kauf verschiedener Gegenstände auch ein 3-stündiger sowie 2-stündiger E-Mail-Verkehr aus dem Jahr 2009 mit zwei Frauen mit eindeutig sexuellem Inhalt. Zudem befanden sich auf dem Computer weitere E-Mails mit sonstigem privaten Inhalt. Der
Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage statt. Die
Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass folgende Umstände zu berücksichtigen waren: Die Vorfälle haben lange Zeit zurückgelegen (1 ½ bis 6 Jahre). Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers habe nicht gelitten. Darüber hinaus sei kein Schaden bei dem Unternehmen entstanden. Schließlich sei die lange Betriebszugehörigkeit (über 30 Jahre) und das Lebensalter des Arbeitnehmers (47 Jahre) zu berücksichtigen gewesen. Der
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und wies die Berufung zurück. Die
Unter Zugrundelegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei hier nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16336
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