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Wer Karneval feiern will, der muss dafür unbezahlten Urlaub nehmen. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln wurde ein Antrag abgelehnt, mit dem die weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit während der Karnevalstage Rosenmontag, Weiberfastnacht und Fastnachtdienstag gefordert wurde. Da das Unternehmen zusicherte, die Arbeitnehmer auch weiterhin an diesen Tagen frei zu stellen, sie nur nicht wie bisher dafür zu bezahlen, sah das Gericht die Primärinteressen der Kläger und der Teilnahme am Karneval gewahrt und lehnte den Antrag ab.
Lesetipp - refrago:
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Der Antrag des Betriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht Köln abgelehnt. Das Gericht zweifelte die Befugnis des Betriebsrats an, die individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer durchsetzen zu dürfen, da dies keine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 80 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sei. Im vorliegenden Fall gehe es um individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer in Gestalt von Zeitgutschriften für die genannten Karnevalstage. Das Begehren des Betriebsrats laufe darauf hinaus, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Arbeitnehmern wie bisher auch für die Zeit der Arbeitsfreistellung die volle Vergütung zu zahlen. Hierzu sei der
Zudem sah das Gericht dem Primärinteresse der Arbeitnehmer, die Teilnahme am rheinischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)
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Dokument-Nr. 11230
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