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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.10.2012
5 Sa 549/11 -

LAG Köln: Pflicht zum Tragen der Pilotenmütze für männliche Piloten stellt keine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar

Keine Herabsetzung bzw. Diskriminierung des Geschlechts

Sind nur männliche Piloten einer Airline verpflichtet die Pilotenmütze zu tragen, so ist darin keine Herabsetzung oder Diskriminierung des Geschlechts zusehen. Eine Benachteiligung im Sinne des AGG liegt daher nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Flugunternehmen verpflichtete im Rahmen einer "Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung" die männlichen Piloten dazu, eine Pilotenmütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereiche zu tragen. Weibliche Piloten stand es frei eine Pilotenmütze zu tragen, da sie nicht zur vollständigen Uniform gehörte. Ein Pilot fühlte sich dadurch wegen seines Geschlechts benachteiligt und weigerte sich die Mütze zu tragen. Er berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er verlangte feststellen zu lassen, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Das Arbeitsgericht Köln folgte diesem Begehren. Dagegen richtete sich die Berufung des Flugunternehmens.

Betriebsvereinbarung war wirksam

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Flugunternehmens. Die Betriebsvereinbarung habe nicht gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG) verstoßen. Sie sei daher wirksam.

Diskriminierung wegen des Geschlechts lag nicht vor

Die Betriebsvereinbarung habe die männlichen Piloten gegenüber den weiblichen Piloten nicht benachteiligt, so das Landesarbeitsgericht weiter. Denn es habe lediglich eine andere Behandlung zwischen Geschlechtern vorgelegen und keine weniger günstige. Eine Herabsetzung des anderen Geschlechts und daher eine Diskriminierung habe nicht vorgelegen. In einer unterschiedlichen Behandlung sei allein noch keine Benachteiligung zu sehen. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Ausgestaltung der Dienstbekleidungsvorschriften eine unterschiedliche Wertschätzung der Geschlechter hätte erkennen lassen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine isolierte Betrachtung der Mützenregelung

Nach Auffassung des Gerichts sei die Regelung zu der Pilotenmütze nicht isoliert zu betrachten gewesen. Vielmehr sei zu beachten gewesen, dass die Betriebsvereinbarung detaillierte Regelungen hinsichtlich der Uniformteile für das Cockpitpersonal beinhaltete. In denen seien insgesamt und nicht nur für einzelne Kleidungsstücke zwischen den Uniformen der Damen und Herren differenziert worden. An mehreren Stellen habe die Vereinbarung unterschiedliche Vorschriften für die Geschlechter beinhaltet, ohne dass eine Herabsetzung des einen gegenüber dem anderen Geschlechts erkennbar gewesen sei. So haben die Damen zum Beispiel Blusen mit vorgeschriebenen Accessoires tragen müssen. Während die Männer dagegen Hemd und Krawatte haben tragen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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