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Weigert sich ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung beharrlich weiter die Dienstkleidung zu tragen, so berechtigt dies zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Soweit keine kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen Regelungen bestehen, unterliegt die Frage der Dienstkleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Beklagte ein Möbelhaus. Sie traf eine Entscheidung zur Einführung einer einheitlichen
Das Arbeitsgericht Cottbus entschied zu Gunsten der Beklagten. Die
Dabei war Folgendes grundsätzlich zu beachten. Verhaltensbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn der
Das Gericht führte weiter aus, dass der
Aufgrund des Weisungsrechts kann der Abreitgeber, soweit kollektivrechtliche oder individualrechtliche Vorschriften nicht greifen, eine im Arbeitsvertrag nur abstrakt geregelte Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung einseitig näher bestimmen. Dabei muss er die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Die Dienstleistung dient zur besonderen Kenntlichmachung des vom
Nach Ansicht des Gerichts war die Vorgabe der Beklagten, die Kleidung selbst zu beschaffen vom
Dem
Ein Anspruch auf Ersatz der durch natürlichen Verschleiß an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14301
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