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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010
3 TaBV 15/10 -

LAG Köln zu zulässigen und unzulässigen Vorschriften des Arbeitgebers über Fingernägel, Haare und Unterwäsche

Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche zum Schutz der Dienstkleidung und zur Sicherstellung eines ordentlichen Erscheinungsbildes zulässig

Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeiterinnen nicht vorschreiben, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen. Auch von männlichen Mitarbeitern darf nicht verlangt werden, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Der zugrunde liegende Fall betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt. Der Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeiterinnen vorgeschrieben, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen. Den männlichen Mitarbeitern wurde auferlegt, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu wählen.

Vorschriften über die Länge der Fingernägel zulässig

Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte diese Vorschriften für unwirksam. Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so z.B. – wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere – die Anweisung, Fingernägel „ in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“.

Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche stellen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar

Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten:

„Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.“

„Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.“

„Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.“

Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:

„Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen.“

„Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.“

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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