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Wenn ein Arbeitnehmer mit seiner Kündigung rechnen muss, so ist ein Kündigungsschreiben, das am letzten Tag der Kündigungsfrist gegen 16 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten geworfen wird, fristgemäß zugestellt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befand sich eine Arbeitnehmerin (Klägerin) noch in der Probezeit. Der Arbeitgeber (Beklagter) bot der Frau einen Aufhebungsvertrag an, weil er das
Gegen diese
Eine schriftliche
Erreiche das
Dies hätte der Klägerin zwar die - normalerweise ab Beginn des siebten Beschäftigungsmonats eintretende - relative Arbeitsplatzsicherheit zunächst vorenthalten, ihr andererseits aber die sofortige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2005
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Berlin (vt/pt)
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Dokument-Nr. 78
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