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Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob eine ehemalige Mitarbeiterin, die sich nach ihrer Entlassung abfällig über den Arbeitgeber auf ihrem Facebook-Profil geäußert hatte, dazu verpflichtet werden kann, die Kommentare zu entfernen. Das Amtsgericht Bochum hatte eine entsprechende Klage der ehemaligen Arbeitgeberin mit Verweis auf die Meinungsäußerungsfreiheit abgewiesen. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm schlossen die streitenden Parteien letztlich einen Vergleich.
In dem vorzuliegenden Fall fand nach Ausspruch der Kündigungen auf dem Facebook-Profil ein Dialog zwischen den Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen: „Quizfrage: was passiert beim […], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?“ - „Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen.“ - „Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.“ - „Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.“
Die Arbeitgeberin hat sich vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen diese Äußerungen gewandt. Sie verlangt, dass die Beklagten es unterlassen, den Betrieb sowie die leitenden Angestellten der Klägerin in öffentlich zugänglichen Medien verächtlich zu machen oder auf sonstige Art und Weise herabzuwürdigen, namentlich durch die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der Klägerin als „Drecksladen“ und / oder „armseliger Saftladen“ und / oder Bezeichnung leitender Mitarbeiter als „arme Pfanne“ und / oder „Pfeife“.
Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat dieses im Wesentlichen ausgeführt, soweit die klagende Arbeitgeberin Äußerungen gegen leitende Angestellte angreife, seien nur diese selbst berechtigt, hiergegen vorzugehen. Im Übrigen seien die Äußerungen im Kontext eines Dialoges auf dem Facebook-Profil von der
Der daraufhin vom Landesarbeitsgericht Hamm in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Vergleichsvorschlag wurde letztlich von beiden Parteien angenommen. Nach dem sich herausstellte, dass der Mitarbeiter die beanstandeten Äußerungen schon vor geraumer Zeit aus dem Internet gelöscht hatte, verständigten sich die Parteien darauf, dass zukünftig herabwürdigende Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin unterlassen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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