wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 09.02.2012
3 Ca 1203/11 -

Negative Bemerkungen über früheren Arbeitgeber bei Facebook: Äußerungen "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" im Facebook-Profil von der Meinungsfreiheit gedeckt

Ehrverletzende Behauptungen in sozialen Netzwerken

Bei der Bezeichnung eines (früheren) Arbeitgebers als "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" handelt es sich um Formalbeleidigungen. Die Verwendung dieser Begriffe ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitgeber, der einen Pflegedienst betreibt. Die beiden Beklagten waren dort als Pflegekräfte tätig. Sie wurden während der Probezeit entlassen, nachdem sie sich arbeitsunfähig gemeldet hatten. Der Beklagte zu 1) ist examinierter Altenpfleger und die Beklagte zu 2) examinierte Familienpflegerin.

Dialog im Facebook-Profil

Nach Ausspruch der Kündigungen fand auf dem Facebook-Profil ein Dialog zwischen den Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen:

- Quizfrage: was passiert beim [..], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?

- Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen. (…)

- Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.

- Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.

Arbeitgeber verlangt Unterlassung

Der Arbeitgeberin hat sich vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen diese Äußerungen gewandt. Er verlangte, dass die Beklagten es unterlassen, den Betrieb sowie die leitenden Angestellten des Klägers in öffentlich zugänglichen Medien verächtlich zu machen oder auf sonstige Art und Weise herabzuwürdigen, namentlich durch die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs des Klägers als .Drecksladen" und / oder .armseliger Saftladen" und / oder Bezeichnung leitender Mitarbeiter als "arme Pfanne" und / oder "Pfeife".

Arbeitsgericht Bochum weist Klage ab

Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, soweit die klagende Arbeitgeberin Äußerungen gegen leitende Angestellte angreife, seien nur diese selbst berechtigt, hiergegen vorzugehen. Im Übrigen seien die Äußerungen im Kontext eines Dialoges auf dem Facebook-Profil von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Dialog nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und Arbeitnehmer darauf vertrauen dürften, dass Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen nicht nach außen getragen werden.

Zum einen war zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich war, dass dieser Dialog öffentlich, dass heißt für jeden Internetbenutzer frei zugänglich war. Nach Vortrag der Beklagten konnte der Dialog nur von sogenannten "Freunden" des Beklagten zu 1) mitverfolgt werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden, wird man die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen - wenn auch in einem Internetchat - noch als zulässig erachten müssen. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem Chat von außenstehenden Dritten kaum identifizierbar ist. Lediglich in der Überschrift "Quizfrage" ist die Abkürzung "A1" enthalten. Eine Zuordnung zur Klägerin wird gerade auch aufgrund der durchaus bestehenden Gebräuchlichkeit der Abkürzung nur möglich sein, wenn man die Beklagten persönlich und daher auch ihren beruflichen Werdegang kennt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Bochum (pm/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/ArbG-Bochum_3-Ca-120311_Negative-Bemerkungen-ueber-frueheren-Arbeitgeber-bei-Facebook-Aeusserungen-Drecksladen-und-armseliger-Saftladen-im-Facebook-Profil-von-der-Meinungsfreiheit.news13955.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13955 Dokument-Nr. 13955

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.