Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Bei der Bezeichnung eines (früheren) Arbeitgebers als "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" handelt es sich um Formalbeleidigungen. Die Verwendung dieser Begriffe ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein
Nach Ausspruch der Kündigungen fand auf dem Facebook-Profil ein Dialog zwischen den Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen:
- Quizfrage: was passiert beim [..], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?
- Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen. (…)
- Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.
- Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.
Der
Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, soweit die klagende
Zum einen war zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich war, dass dieser Dialog öffentlich, dass heißt für jeden Internetbenutzer frei zugänglich war. Nach Vortrag der Beklagten konnte der Dialog nur von sogenannten "Freunden" des Beklagten zu 1) mitverfolgt werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden, wird man die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen - wenn auch in einem Internetchat - noch als zulässig erachten müssen. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem Chat von außenstehenden Dritten kaum identifizierbar ist. Lediglich in der Überschrift "Quizfrage" ist die Abkürzung "A1" enthalten. Eine Zuordnung zur Klägerin wird gerade auch aufgrund der durchaus bestehenden Gebräuchlichkeit der Abkürzung nur möglich sein, wenn man die Beklagten persönlich und daher auch ihren beruflichen Werdegang kennt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Bochum (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/ArbG-Bochum_3-Ca-120311_Negative-Bemerkungen-ueber-frueheren-Arbeitgeber-bei-Facebook-Aeusserungen-Drecksladen-und-armseliger-Saftladen-im-Facebook-Profil-von-der-Meinungsfreiheit.news13955.htm
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 13955
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.