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Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online- Händlers, bei der ohne Hinweis eine dadurch mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook erfolgt, ist als wettbewerbsrechtlich unbedenklich anzusehen. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
Nach dem Landgericht hat auch das Kammergericht in einem Beschwerdeverfahren die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von
Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen habe, so der 5. Zivilsenat des Kammergerichts: Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass
Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Wirkungen des Facebook- Plugins sei jedoch nicht als
In ähnlicher Weise hatte erstinstanzlich im Eilverfahren bereits das Landgericht Berlin entschieden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
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