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Verfasst ein Angestellter einen "Büro-Roman" in dem die Personen des Buches zwar Parallelen zu den Kollegen aufweisen, jedoch nicht alle Eigenschaften der Romanfiguren den tatsächlichen Vorbildern entsprechen, kann der Arbeitgeber dem Angestellten nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Sofern Ansätze für eine Übersetzung des Romans in die Wirklichkeit nicht ersichtlich sind, kann sich der Autor auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Der 51 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1998 bei der beklagten
Der Kläger hat einen so genannten Büro-Roman verfasst, der den Titel trägt „Wer die Hölle fürchtet, kennt das
Der Kläger bot das
Die
Der Kläger hält die
Das Arbeitsgericht Herford gab der Kündigungsschutzklage statt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich auf die
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 11968
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