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Ein Angestellter, der seine Vorgesetzte im Affekt mit den Worten "Klei mi ann Mors", was so viel bedeutet, wie "Kratz mich am Hintern" beleidigt, kann dennoch nicht gekündigt werden. Die Äußerung stellt zwar eine Ungehörigkeit und Unhöflichkeit dar, ist jedoch nicht als schwere Vertragsverletzung anzusehen, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Angestellten und seiner Vorgesetzen. In dem Streit ging es unter anderem um einen Urlaubswunsch des späteren Klägers. Dritte waren nicht zugegen. Eine Einigung wurde nicht erzielt, die Atmosphäre und der Tonfall verschärften sich. Wer es zu verantworten hat, dass der Streit eskalierte, ist zwischen den Parteien streitig. Das Gespräch endete schließlich, als der Angestellte zur Vorgesetzten „Klei mi ann Mors“ sagte.
Der
Der Angestellte klagte erfolgreich gegen seine Entlassung vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Die
Es fehle auch an einem wichtigen Grund für eine
Zu Gunsten des Klägers sei zudem zu berücksichtigen, dass er bereits seit 1999 für den
Letztlich sei auch zu beachten, dass die Äußerung spontan mündlich und nicht etwa schriftlich erfolgte und dass es sich nicht um eine vorsätzliche und kühl geplante Herabsetzung der Vorgesetzten handelte, sondern dass die Äußerung im Rahmen eines Konflikts spontan gefallen sei. Gesamtbetrachtet sei daher eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 10615
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