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Ein Land kann sich nicht darauf berufen, einer Lehrerin für eine Klassenfahrt keine Reisekostenerstattung zu zahlen, weil diese in einem Formularantrag ausdrücklich auf Kostenerstattung verzichtet hat. Dies gilt zumindest dann, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden und damit treuwidrig ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls unterrichtet an einer Gesamtschule im Kreis Warendorf und war im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer 10. Klasse. Im August 2007 beantragte sie für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt nach Berlin im September 2008. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärte sie formularmäßig den
Insgesamt zahlte die Klägerin für die Fahrt, die Übernachtung und Verpflegung sowie den Besuch eines Musicals insgesamt 234,50 Euro, von denen sie von der Schule 28,45 Euro erstattet bekam. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage. Das beklagte Land hat im Wesentlichen eingewandt, die Klägerin habe keinen Anspruch, da sie in dem Formularantrag ausdrücklich auf
Das Arbeitsgericht Münster ist der Argumentation des Landes gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Diese hatte beim Landesarbeitsgericht Hamm Erfolg. Sie hat das Land zur Zahlung der Reisekosten verurteilt und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Grundsätzlich hat die angestellte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 11225
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