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Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.
Im entschiedenen Fall war der Kläger als Sportlehrer tätig. Außerdem leitete er die Wintersport Arbeitsgemeinschaft seiner Schule und organisierte und betreute Klassenfahrten mit Wintersportinhalten. Der Kläger nahm an einem Lehrerfortbildungskurs "Snowboardfahren im Schulsport" teil. Ziel der Veranstaltung war der Erwerb der technischen Grundfertigkeiten mit dem Snowboard im Rahmen alpiner Schulskikurse. Der Kurs umfasste praktische Übungen und die Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Am letzten Kurstag erfolgte eine Überprüfung der erlernten Techniken. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen des Klägers für den Snowboardkurs nicht als Werbungskosten an.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind. Es bestehe ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers für den Snowboardkurs und seiner Berufstätigkeit. Der Kläger erteile einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht. Der Lehrgang sei darauf ausgerichtet, den teilnehmenden Sportlehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die der Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schulklassen beim Snowboardfahren dienten. Der Kläger habe den Snowboardkurs maßgeblich im Hinblick auf die Erwartungshaltung der Schüler besucht, da er für die Leitung der Wintersport Arbeitsgemeinschaft die Fähigkeit benötigt habe, auch zeitgemäße Wintersportarten im Unterricht vermitteln zu können. Bei dieser Sachlage komme dem Umstand, dass über die Überprüfung der in dem Kurs erlernten Techniken kein Zertifikat ausgestellt worden sei, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2
1. Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
2. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91) genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall maßgeblichen Veranlassungszusammenhang sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des BFH vom 26.07.2006
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Dokument-Nr. 2769
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