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Bricht sich eine Lehrerin auf einer Klassenfahrt beim Duschen den Fuß, so ist dies kein Arbeitsunfall. Das Duschen ist eine "höchstpersönliche Verrichtung" und der Unfall hätte auch unter jeder anderen Dusche geschehen können, so dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, weil der
Das Bundessozialgericht entschied, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7213
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