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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2014
11 Sa 1484/13 -

Keine Wiedereinstellung eines rechtskräftig gekündigten Kirchenmusikers

Aus festgestelltem Verstoß gegen die Europäische Menschen­rechts­konvention folgt nicht zwingend Wiedereinstellung

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein katholischer Kirchenmusiker, der vor 14 Jahren wegen Unterhaltens einer außerehelichen Beziehung gekündigt wurde, trotz festgestellten Verstoßes gegen die Europäischen Menschen­rechts­konvention keine Anspruch auf Wiedereinstellung in der Kirchengemeinde hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis im Juli 1997 mit der Begründung, der noch verheiratete Kläger unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden.

Kündigungsschutzklage und Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesarbeitsgericht blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002.

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte spricht Kläger 40.000 Euro Entschädigung wegen Verletzung der Menschenrechte zu

Auf die Individualbeschwerde des Klägers vom 11. Januar 2003 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschied dieser, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (EGMR, Urt. v. 23.09.2010 - 1620/03 -). Mit Urteil vom 28. Juni 2012 sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Kläger eine Entschädigung von 40.000 Euro wegen Verletzung von Art. 8 EMRK zu. Die vom Kläger angestrengte Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Landesarbeitsgericht weist Klage auf Wiedereinstellung in der Kirchengemeinde ab

Die vom Kläger begehrte Wiedereinstellung bei der Kirchengemeinde hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen. Zwar kommt im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Diesen hat der Kläger rechtzeitig geltend gemacht und der Anspruch ist durch die gezahlte Entschädigung nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinstellung folgt indes nicht automatisch aus dem festgestellten Verstoß gegen die EMRK und dessen Fortwirkung. Es hat vielmehr eine Abwägung mit dem ebenfalls von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden, welches zu Gunsten der Beklagten streitet. Die Abwägung fiel zu Gunsten der Rechtssicherheit aus. Hierfür sprach zunächst der lange Zeitablauf seit der Kündigung, die in Deutschland im Jahre 2000 höchstrichterlich entschieden war. Weiter war zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber den Restitutionsgrund der Feststellung einer Verletzung der EMRK für das Verfahren des Klägers zeitlich nicht vorgesehen hatte. Hinzu kommt die weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, die vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen und vom Kläger mit keinem weiteren Rechtsmittel angegriffen worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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