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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein katholischer Kirchenmusiker, der vor 14 Jahren wegen Unterhaltens einer außerehelichen Beziehung gekündigt wurde, trotz festgestellten Verstoßes gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention keine Anspruch auf Wiedereinstellung in der Kirchengemeinde hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das
Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesarbeitsgericht blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002.
Auf die Individualbeschwerde des Klägers vom 11. Januar 2003 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschied dieser, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen
Die vom Kläger begehrte Wiedereinstellung bei der Kirchengemeinde hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen. Zwar kommt im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Diesen hat der Kläger rechtzeitig geltend gemacht und der Anspruch ist durch die gezahlte Entschädigung nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinstellung folgt indes nicht automatisch aus dem festgestellten Verstoß gegen die EMRK und dessen Fortwirkung. Es hat vielmehr eine Abwägung mit dem ebenfalls von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden, welches zu Gunsten der Beklagten streitet. Die Abwägung fiel zu Gunsten der Rechtssicherheit aus. Hierfür sprach zunächst der lange Zeitablauf seit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 19334
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