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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017
24 Sa 979/16 -

Streikmaßnahmen der Vereinten Dienst­leistungs­gewerkschaft (ver.di) auf dem Betriebsgelände von Amazon nicht grundsätzlich unzulässig

Betriebliche Tätigkeit von Amazon wird durch Streikmaßnamen nicht beeinträchtigt

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt ist, Arbeits­kampf­maßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ver.di wollte mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigte, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so eine Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern effektiv geführt werden könne.

Amazon muss Einschränkung des Besitzrechtes im Hinblick auf geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Unterlassungsklage von Amazon, mit der sie jede Streikpostenaktivitäten auf ihrem Parkplatz verhindern wollte, ab. Amazon müsse eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. Ver.di könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon würde hierdurch nicht beeinträchtigt; auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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