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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2016
41 Ca 15029/15 -

Arbeitsgericht Berlin untersagt Ver.di Arbeits­kampf­maßnahmen auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH

Amazon muss Betriebsgelände nicht für einen gegen das Unternehmen selbst gerichteten Arbeitskampf zur Verfügung stellen

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Vereinte Dienst­leistungs­gewerkschaft (ver.di) auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH keine Streikmaßnahmen durchführen darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ver.di will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikmaßnahmen u.a. auf dem - nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden - Parkplatz des Unternehmens durchzuführen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so ein Streik effektiv geführt werden könne. Hiergegen wandte sich die Amazon Pforzheim GmbH mit einer Unterlassungsklage.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen. Die Amazon Pforzheim GmbH sei auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen und müsse deshalb ihr Betriebsgelände - unabhängig von einer Einfriedung - nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2016
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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