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Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurde die Klägerin durch die erneute
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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