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Schwangeren Arbeitnehmerinnen, denen gekündigt wurde, muss ein wirksamer gerichtlicher Schutz der ihnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zur Verfügung stehen. Wenn das nationale Recht für den einzigen Rechtsbehelf, den es Arbeitnehmerinnen, denen während ihrer Schwangerschaft gekündigt wurde, zur Verfügung stellt, keine angemessenen Rechtsbehelfsfristen vorsieht, stellt dies eine ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und eine Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer dar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Nach den Bestimmungen des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs zur Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG (siehe unten) ist es verboten, einer Arbeitnehmerin während ihrer ärztlich festgestellten
Frau Virginie Pontin arbeitete seit November 2005 für das luxemburgische Unternehmen T-Comalux. Am 25. Januar 2007 wurde ihr „wegen schwerwiegender Pflichtverletzung“ aufgrund einer „mehr als dreitägigen ungerechtfertigten Abwesenheit“ fristlos gekündigt. Am Folgetag teilte Frau Pontin T-Comalux mit, dass sie schwanger sei und die ihr gegenüber ausgesprochene
Das Arbeitsgericht möchte vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob das
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um demjenigen, der sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, entsprechend dem Grundsatz des gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem
Dem Gerichtshof zufolge können die Mitgliedstaaten zwar angemessene Fristen für die Erhebung einer Klage festlegen, doch dürfen solche Fristen nicht die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Verfahrensmodalitäten, die für die Klage eines gekündigten Arbeitnehmers auf Nichtigerklärung der
Die
Dem vorlegenden Gericht zufolge kann eine Arbeitnehmerin, der während der
Sollte sich daher nach Prüfung durch das vorlegende Gericht herausstellen, dass die Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit der einzigen Klagemöglichkeit bei
Falls das vorlegende Gericht einen solchen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 76/207/EWG feststellen sollte, muss es die innerstaatlichen Zuständigkeitsregeln so weit wie möglich dahin auslegen, dass sie zur Erreichung des Ziels beitragen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die schwangeren Frauen aus dem
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1)
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 269, S. 15) geänderten Fassung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2009
Quelle: ra-online, EuGH
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