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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018
17 Sa 562/18 -

Arbeiten im "Home-Office" abgelehnt - Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung unwirksam

Arbeitnehmer kann Tätigkeit als Telearbeitsplatz nicht aufgrund seines arbeits­vertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht allein wegen seines arbeits­vertraglichen Weisungsrechts berechtigt ist, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Im zugrunde liegenden Streitfall beschäftigte der Arbeitgeber den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im "Home-Office" zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich nicht zur Verrichtung der angebotenen Telearbeit verpflichtet

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung wie schon das Arbeitsgericht für unwirksam. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen. Denn die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind. Dass Arbeitnehmer z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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