wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2006
VI R 21/03 -

Aufwendungen für Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches Telearbeitsplatzes unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes).

Im Streitfall hatte sich der Kläger, ein Versicherungsmathematiker, nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung einen häuslichen Telearbeitsplatz eingerichtet. Sein Arbeitgeber reduzierte zugleich die betrieblichen Büroflächen und Schreibtische. Die Technik des Telearbeitsplatzes stellte der Arbeitgeber zur Verfügung. Der Kläger hatte zu Hause zahlreiche Schutzmaßnahmen zu treffen.

Das Gericht ließ offen, ob die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telearbeitsplatz übertragen werden können. Bei einzelnen Formen der Telearbeit (als Tätigkeit an einem dezentralisierten, externen bzw. örtlich ausgelagerten Arbeitsplatz) könnten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers möglicherweise der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG entgegenstehen.

Im Streitfall waren die Kosten für das Einrichten des häuslichen Telearbeitsplatzes schon deshalb in unbeschränkter Höhe abziehbar, weil sich dort der Betätigungsmittelpunkt des Klägers befand. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts waren die gesamten Arbeitsleistungen des Klägers in qualitativer Hinsicht an allen fünf Arbeitstagen gleichartig und gleichwertig; an drei Wochentagen arbeitete er zu Hause.

Im Übrigen betonte der Bundesfinanzhof nochmals, dass es von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit abhänge, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen abziehbar seien. Es komme nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen habe.

der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat.

2. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des BFH vom 21.06.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BFH_VI-R-2103_Aufwendungen-fuer-Einrichtung-eines-Telearbeitsplatzes-als-Werbungskosten-abziehbar~N2576

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2576 Dokument-Nr. 2576

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.