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Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich und unberechtigt die Erbringung der Arbeitsleistung, so kann dies nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 3 BGB steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung für ihn, etwa aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitgeber, unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem IT-Spezialisten im Oktober 2012 fristlos gekündigt, da er trotz Abmahnungen und angebotenen Personalgesprächen nicht mehr zur Arbeit erschien. Der Arbeitnehmer hielt es für unzumutbar weiterhin für seine Arbeitgeberin tätig zu sein. Seiner Meinung nach habe sie ihn fortwährend gemobbt. So sei er bei Beförderungen trotz guter Arbeitsleistung übergangen und in seiner Entwicklung blockiert worden. Er warf seiner Arbeitgeberin vor, ihn krank gemacht zu haben, so dass er für neue Aufgaben oder Funktionen keine Kraft mehr gehabt habe. Der Arbeitnehmer erhob daher gegen die Kündigung Klage.
Während das Arbeitsgericht München die Kündigungsschutzklage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht München statt. Seiner Auffassung nach sei die
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der Arbeitnehmer nicht berechtigt gewesen, gemäß § 275 Abs. 3 BGB die Erbringung der Arbeitsleistung wegen
Er sei zunächst nicht arbeitsunfähig erkrankt. Soweit der Arbeitnehmer behauptete, psychisch erkrankt zu sein, hätte er vortragen müssen, welche Symptome vorliegen, wie sich die Krankheit in der jüngeren Vergangenheit entwickelt hat, welche konkreten Auswirkungen die Situation am Arbeitsplatz hatte und warum es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten war, die Arbeitsleistung fortzusetzen.
Die
Darüber hinaus sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23723
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