wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013
10 Ta 31/13 -

Arbeitszeugnisse sind beim Arbeitgeber abzuholen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist Klage eines Arbeitnehmers auf Erteilung des Arbeitszeugnisses zurück

Ein Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses ist beim Arbeitgeber abzuholen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall schied ein Arbeitnehmer im Juli 2012 aus einem Unternehmen aus. Er verlangte von seinem Arbeitgeber die Zusendung eines Arbeitszeugnisses bis zum 10.08.2012. Am 17.08.2012 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass das Zeugnis fertig sei und abgeholt werden könne. Dieser hatte jedoch bereits am 15.08.2012 Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erhoben. Nachdem ihm während des Prozesses das Zeugnis ausgehändigt wurde, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Daraufhin entschied das Arbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn eine Rechtspflicht des Arbeitgebers ein Zeugnis nachzuschicken habe nicht bestanden. Gegen die Kostenentscheidung legte der Arbeitnehmer Beschwerde ein.

Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist eine Holschuld

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied gegen den ehemaligen Beschäftigten. Zwar habe jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Ob dieses aber abgeholt oder dem Arbeitnehmer zugesandt werden müsse, sei nicht geregelt. Daher greife die allgemeine Regelung des § 296 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sei immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen nicht ergibt, der Wohnsitz bzw. die Niederlassung des Schuldners maßgeblich. Diese Auffassung werde zudem vom Bundesarbeitsgericht geteilt. Danach müsse jeder Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber abholen (BAG, Urt. v. 08.03.1995 - 5 AZR 848/93). Abweichungen davon können jedoch im Arbeitsvertrag getroffen werden.

Abholversuch vor gerichtlicher Geltendmachung einer Zeugniserteilung erforderlich

Zudem setze nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die gerichtliche Geltendmachung einer Zeugniserteilung einen erfolglosen Abholversuch voraus. Eine sofortige Klageerhebung sei daher nicht gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LAG-Berlin-Brandenburg_10-Ta-3113_Arbeitszeugnisse-sind-beim-Arbeitgeber-abzuholen.news15450.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15450 Dokument-Nr. 15450

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.