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Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer ein Zeugnis bei seinem Arbeitgeber abholen. Dieser darf das Dokument jedoch auch per Post versenden. Geht es dabei allerdings verloren oder wird beschädigt, so ist der Arbeitgeber zum Ausstellen eines Ersatzzeugnisses verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Schlosser, der von seinem
Das Hessische Landesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 8.3.1995, Az. 5 AZR 848/93 = BAGE 79, 258) das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom
Im hier verhandelten Fall könne der Kläger eine Ersatzausstellung des Zeugnisses verlangen. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis
Dies wäre vorliegend der Fall. Der Wortlaut des Zeugnisses stehe zwischen den Parteien außer Streit, es gehe also lediglich darum, den Text noch einmal abzuschreiben, wenn dieser nicht sogar noch auf einem EDV-System abgespeichert vorliege.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2012
Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 13167
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