wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2011
16 Sa 1195/10 -

Bei Verlust des Arbeitszeugnisses auf dem Postweg muss der Arbeitgeber ein neues Arbeitszeugnis ausstellen

Ist die Ausstellung eines neuen Zeugnisses möglich und zumutbar, so ist der Arbeitgeber zur Lieferung eines Ersatzdokuments verpflichtet

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer ein Zeugnis bei seinem Arbeitgeber abholen. Dieser darf das Dokument jedoch auch per Post versenden. Geht es dabei allerdings verloren oder wird beschädigt, so ist der Arbeitgeber zum Ausstellen eines Ersatzzeugnisses verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Schlosser, der von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt worden war, die Korrektur des ihm ausgestellten Zeugnisses gefordert. Laut Aussage einer Mitarbeiterin des Unternehmens sei man dem Änderungswunsch umgehend nachgekommen und habe das neue Zeugnis schließlich auch dem Postboten zum Versand übergeben. Das angeforderte Dokument habe den Mann jedoch nie erreicht, so dass er vermutete, das Zeugnis wäre auf dem Postweg verloren gegangen. Er forderte daraufhin die Ausstellung eines Ersatzzeugnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber.

Grundsätzlich liegt eine Holschuld vor

Das Hessische Landesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 8.3.1995, Az. 5 AZR 848/93 = BAGE 79, 258) das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer abzuholen sei. Ist ein Ort für die Leistung nicht bestimmt, so habe die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen (§ 269 Abs. 1 BGB). An die Stelle des Wohnsitzes trete, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort habe, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist (§ 269 Abs. 2 BGB). Eine abweichende Vereinbarung sei im vorliegenden Fall nicht getroffen worden, so dass auch hier eine Holschuld vorliege. Der Schuldner dürfe bei Holschulden jedoch auch bringen oder schicken.

Arbeitgeber ist im Rahmen des Zumutbaren zum Ersatz des Zeugnisses verpflichtet

Im hier verhandelten Fall könne der Kläger eine Ersatzausstellung des Zeugnisses verlangen. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, so sei der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergebe sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages (LAG Hamm, 15.Juli 1986, Az. 13 Sa 2289 ; LAG Hamm, 17.12.1998, Az. 4 Sa 1337/98).Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden könne.

Dies wäre vorliegend der Fall. Der Wortlaut des Zeugnisses stehe zwischen den Parteien außer Streit, es gehe also lediglich darum, den Text noch einmal abzuschreiben, wenn dieser nicht sogar noch auf einem EDV-System abgespeichert vorliege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2012
Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht (vt/st)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LAG_16-Sa-119510_Bei-Verlust-des-Arbeitszeugnisses-auf-dem-Postweg-muss-der-Arbeitgeber-ein-neues-Arbeitszeugnis-ausstellen.news13167.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13167 Dokument-Nr. 13167

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.