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Ein Arbeitszeugnis ist grundsätzlich beim Arbeitgeber abzuholen. Denn die Zeugnisschuld ist eine Holschuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte eine ausgeschiedene Mitarbeiterin von ihrem ehemaligen
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts sei der ehemalige
Es könne aber durchaus aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge eine Pflicht des Arbeitgebers bestehen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, das Arbeitszeugnis dem
Nach Auffassung der Bundesrichter sei es der Klägerin hier nicht unzumutbar gewesen, das Arbeitszeugnis bei ihrem ehemaligen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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