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Erhält ein schwerbehinderter Bewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und wird ihm aber zugleich mitgeteilt, dass seine Bewerbung nach der "Papierform" nur eine geringe Erfolgsaussicht hat, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Dem Bewerber steht in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 bewarb sich ein mit einem Grad der Behinderung von 100 % schwerbehinderter Mann bei einem Landkreis für eine Stelle als Projektmanager. Nachdem der Landkreis den Eingang der Bewerbung bestätigte, erhielt der schwerbehinderte Bewerber eine E-Mail. In der wurde er zu einem
Das Arbeitsgericht Pforzheim gab der Klage des schwerbehinderten Bewerbers auf Zahlung einer
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Landkreises zurück. Dem Bewerber habe nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer
Ein
Zwar sei der Bewerber zu einem
Das Landesarbeitsgericht gab zu bedenken, dass sich öffentliche Arbeitgeber keine Vorstellungsgespräche mit schwerbehinderten Bewerbern dadurch ersparen dürfen, dass sie Mitteilungen über die voraussichtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21260
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