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Wird ein Schwerbehinderter zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen, so kann ein Verstoß gegen § 82 Abs. 2 SGB IX und damit eine Diskriminierung vorliegen. Dem Schwerbehinderten kann in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch zustehen. Eine nachträgliche Einladung zu einem Bewerbungsgespräch kann die Diskriminierung nicht heilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein schwerbehinderter Industriekaufmann bewarb sich im Mai 2010 auf eine offene Stelle im öffentlichen Dienst. Er erhielt nachfolgend jedoch, ohne zuvor zu einem
Während das Arbeitsgericht der Klage noch stattgab, wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage auf Berufung des beklagten Landes zurück. Seiner Ansicht nach, haben die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gefehlt. Zwar habe der Arbeitgeber gegen die
Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber (§ 82 Abs. 2 SGB IX) nicht geheilt werden könne. Er könne nicht rückgängig und damit ungeschehen gemacht werden. Die nachträgliche
Eine analoge, also entsprechende, Anwendung der Heilungsvorschriften aus dem Sozialrecht sei nicht in Betracht gekommen, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Zwar habe der Gesetzgeber im SGB IX vereinzelt und gezielt Heilungsvorschriften bzw. Nachbesserungsmöglichkeiten geschaffen. Dies gelte jedoch nicht für § 82 Abs. 2 SGB IX. Daher habe keine ungeplante Regelungslücke vorgelegen.
Eine nachträgliche
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück. Denn das Landesarbeitsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein Zusammenhang zwischen der Nichteinladung zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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