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Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin. Diese ist schwerbehindert und wurde bei einer
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Entschädigungsklage auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Klägerin hat keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zulassen, ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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