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Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015
9 U 188/13 -

Land Berlin haftet nicht für Schäden durch großes Schlagloch

Keine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung aufgrund unzureichender Kontrolle

Zwar ist das Land Berlin zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es stets für Schäden durch Schlaglöcher haftet. Vielmehr muss eine Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht, ein schuldhaftes Übersehen von Schlaglöchern oder ein schuldhaftes Unterlassen der Beseitigung von Schlaglöchern vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2010 wurde ein Fahrzeug aufgrund eines Schlaglochs auf einer stark befahrenen Hauptstraße beschädigt. Das Schlagloch hatte eine Größe von ca. einem Quadratmeter und eine Tiefe von fünf Zentimetern. Die Fahrzeugbesitzerin lastete dem Land Berlin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Es hätte Maßnahmen ergreifen müssen, um die von dem Schlagloch ausgehende Gefahr zu beseitigen. Das Landgericht Berlin wies die Schadenersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fahrzeugbesitzerin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fahrzeugbesitzerin zurück. Ihr habe gegen das Land Berlin kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG zugestanden. Zwar sei das Land nach § 7 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies bedeute aber nicht, dass allein der verkehrsunsichere Zustand einer Straße zu einer Haftung führe. Vielmehr liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vor, wenn das Land die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, Schlaglöcher bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen werden oder die Beseitigung von Schlaglöchern schuldhaft unterlassen wird. Eine solche Pflichtverletzung habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Keine Verletzung der Kontrollpflicht

Nach Ansicht des Kammergerichts sei dem Land keine Verletzung der Kontrollpflicht anzulasten gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass das Schlagloch bei der letzten Begehung vorhanden war und amtspflichtwidrig übersehen wurde. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei es vielmehr möglich gewesen, dass sich das Schlagloch innerhalb von 24 Stunden gebildet habe. Angesichts dessen sei das Schlagloch selbst bei einer täglichen Kontrolle nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen.

Verkehrsunsicherer Zustand der Straße löste keine weiteren Verkehrssicherungspflichten aus

Das Kammergericht gab zwar zu, dass die Straße nicht in intaktem und einwandfreiem Zustand gewesen sei. Weitere Verkehrssicherungspflichten habe dies aber nicht ausgelöst. Es sei zu beachten, dass eine Straße nicht mangelfrei und somit völlig gefahrlos sein müsse, um dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis zu entsprechen. Ein solcher Zustand sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr müsse sich ein Autofahrer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 25.07.2013
    [Aktenzeichen: 86 O 153/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 857Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 857

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