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Kammergericht Berlin, Urteil vom 29.11.2011
5 U 90/11 -

Airline darf keine Kreditkartengebühr verlangen

Buchung ist Bestandteil logistischer und organisatorischer Aufgaben für die keine gesonderte Vergütung verlangt werden darf

Das Berliner Kammergericht hat dem Billigflieger easyJet untersagt, Buchungsgebühren für die Zahlung des Tickets per Kreditkarte zu verlangen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Reiseunternehmen EasyJet für jede Flugbuchung eine Gebühr von 4 Euro verlangt. Ausgenommen davon waren nur Kunden, die ihr Ticket mit einer in Deutschland kaum bekannten Carte Bleue oder Visa-Electron-Karte bezahlten. Auf Zahlungen mit einer gängigen Kreditkarte (Visa, MasterCard, Diners Club oder American Express) kassierte easyJet sogar zusätzlich eine Gebühr von 2,5 Prozent des „Gesamttransaktionswertes“, mindestens 5,50 Euro.

Kammergericht rügt unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern

Die Richter des Kammergerichts sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Der Verwaltungsaufwand für die Buchung sei Bestandteil der logistischen und organisatorischen Aufgaben, die bei der Fluggesellschaft erforderlich sind, um ihre Pflichten aus dem Beförderungsvertrag mit dem Kunden zu erfüllen. Die Buchung sei deshalb keine echte Leistung für den Kunden, insbesondere handele es sich nicht um einen vom Flug unabhängigen Service. Deshalb dürfe die Fluggesellschaft dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Ihren Verwaltungsaufwand könne sie ohne weiteres im Flugpreis berücksichtigen. Außerdem monierten die Richter, dass easyJet auf der Internetseite erst im vierten von fünf Buchungsschritten über die zusätzlichen Kosten informierte. Das sei ein Verstoß gegen europäisches Recht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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