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Die Fluggesellschaft Ryanair Ltd. darf bei den Beförderungsbedingungen eine Barzahlung ausschließen. Eine zusätzliche Gebühr für die Kartenzahlung zu erheben, ist dagegen unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von
In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende
"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €"
Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Kläger) sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das Landgericht hat die Klausel über den
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.
Die mit dem
Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9680
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