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Wer auf einer Urlaubsreise in der Türkei einen Teppich gekauft hat und dies nach seiner Rückkehr in Deutschland bereut, kann unter Umständen von dem Kaufvertrag zurücktreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau auf einer Urlaubsreise in der
Die Urlauberin habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Die gegenseitigen Leistungen seien rückabzuwickeln, ein restlicher Kaufpreisanspruch bestehe nicht.
Das deutsche materielle Recht sei anwendbar, weil sich aus dem Vertrag der Parteien eine stillschweigende Rechtswahl nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten des deutschen materiellen Rechts ergebe. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sei für eine konkludente Rechtswahl erforderlich, dass sich die Rechtswahl "mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles" ergebe. Dabei seien alle Indizien, die für oder gegen die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung sprechen, zu würdigen.
Grundsätzlich spreche zwar der Abschluss eines Kaufvertrages im Ausland dafür, dass auch die dort geltende Rechtsordnung maßgebend sei. Dem komme aber bei einem in entscheidenden Punkten nicht im Ausland abzuwickelnden Vertrag nicht ein solches Gewicht zu, wie wenn die vollständige Erfüllung (Bezahlung und Aushändigung) vor Ort vorgenommen werde.
Hier deute eine Vielzahl anderer Umstände auf eine Anwendung deutschen Rechts hin. Der Vertrag sei einschließlich der Geschäftsbedingungen vollständig auf Deutsch abgefasst, er sei überschrieben mit der Bezeichnung "Kaufvertrag". Es seien z.B. mit dem Vorbehalt des Eigentums Begriffe der deutschen Rechtssprache verwendet worden. Die Vertragsverhandlungen seien auf Deutsch geführt worden. Bereits die Abfassung des Vertrages allein in der Sprache eines Landes deute auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin, reiche aber für sich genommen nicht aus. Die Urlauberin hatte, für den Teppichhändler aus dem Vertragsformular erkennbar, ihren Wohnsitz in Deutschland und war deutsche Staatsangehörige. Der Vertrag sollte seitens der Klägerin durch Auslieferung in Deutschland erfüllt werden. Der Kaufpreis sei nicht in
Jedes dieser Indizien für sich würde zwar nicht ausreichen, eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts anzunehmen. Bei der - gebotenen - Gesamtbetrachtung spreche aber allein der Ort des Vertragsabschlusses neben dem Sitz der Klägerin gegen die Anwendung deutschen Rechts, während alle anderen maßgebenden Indizien auf das deutsche Recht hindeuteten.
Das Kammergericht stufte den Besuch der Teppichknüpferei während eines Ausfluges im Rahmen der Pauschalreise als eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 BGB ein, so dass die Urlauberin den Kaufvertrag grundsätzlich widerrufen konnte. Ihren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7982
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