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Der Kauf eines Teppichs in der Türkei unterliegt türkischem Recht – auch, wenn ein deutscher Tourist ihn während seiner Urlaubsreise kauft. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Eine türkische Firma hatte den deutschen Käufer eines Teppichs auf Zahlung des restlichen Kaufpreises verklagt. Nach Vereinbarung des Kaufvertrags war die Kaufpreiszahlung in Raten vereinbart worden. Der Käufer wollte von dem Vertrag zurücktreten und verlangte seinerseits die bereits gezahlten 2.300 Euro zurück.
Grundsätzlich könnten die Vertragsparteien individuell vereinbaren, welches Recht anwendbar sein solle. Andernfalls, so das Gericht, sei dasjenige Landesrecht anwendbar, zu dessen Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweise. Nach internationalem Privatrecht werde vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweise, in dem die Partei, die die Leistung erbringe, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Hauptniederlassung habe.
Das klagende Teppichunternehmen habe seine Hauptniederlassung in der
Deutsches Recht könne bei einem Kauf in der
Hieran ändere auch nichts, dass die Verkaufsverhandlungen auf Deutsch geführt worden und die Zahlung in Euro vereinbart worden seien. Die Vertragssprache und die Währung gäben einen lediglich schwachen Hinweis auf die Rechtsordnung des Landes, in dem sie Verwendung fänden.
Deshalb seien auch deutsche Verbraucherschutzvorschriften nicht anwendbar. Auch der nachträgliche Einwand des Käufers, dass der Kaufpreis überhöht gewesen sei, berechtige ihn nicht zum Rücktritt. Zwar kenne auch das türkische Recht das in Deutschland sogenannte „Wucherverbot“. Jedoch liege
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2008
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (we/rb)
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Dokument-Nr. 6701
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