wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Tübingen, Urteil vom 30.03.2005
5 O 45/03 -

Teppichkauf in der Türkei: Rückgaberecht für im Urlaub gekaufte Waren nach deutschem Recht

Deutsches Recht anwendbar

Wenn zwischen dem Reiseveranstalter und dem Geschäftsinhaber eines Teppichknüpfzentrums in der Türkei enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen bestehen, ist auf den Vertragsabschluss während einer Verkaufsveranstaltung deutsches Recht anzuwenden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Tübingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar bei einem Reiseveranstalter in Deutschland einen einwöchigen Pauschalurlaub in der Türkei gebucht. Bestandteil dieser Reise war u.a. der Besuch einer Verkaufsveranstaltung in einem Teppichknüpfzentrum. Die Eheleute kauften dort zwei Teppiche für insgesamt 45.000 ,- EUR, ohne über ein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. In Deutschland ließ das Ehepaar die gekauften Teppiche schätzen. Der Teppichsachverständige ermittelte einen Gesamtwert von ca. 12.500,- EUR. Das Ehepaar widerrief den Kaufvertrag nach fünf Monaten. Der Teppichhersteller ging auf den Widerruf allerdings nicht ein.

Vertrag kann nach deutschem Recht widerrufen werden

Vor dem Landgericht Tübingen bekamen die Eheleute Recht. Die Eheleute könnten den Vertrag nach deutschem Recht widerrufen, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergebe sich aus Art. 29 I Nr. 3 i.V. mit II EGBGB. Diese Vorschrift sei anwendbar, da zwischen dem deutschen Reiseveranstalter und der Teppichknüpferei enge Geschäftsbeziehungen bestanden hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2005
Quelle: ra-online (pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Tuebingen_5-O-4503_Teppichkauf-in-der-Tuerkei-Rueckgaberecht-fuer-im-Urlaub-gekaufte-Waren-nach-deutschem-Recht.news1159.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1159 Dokument-Nr. 1159

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.