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Landgericht Tübingen, Urteil vom 30.03.2005
5 O 45/03 -

Teppichkauf in der Türkei: Rückgaberecht für im Urlaub gekaufte Waren nach deutschem Recht

Deutsches Recht anwendbar

Wenn zwischen dem Reiseveranstalter und dem Geschäftsinhaber eines Teppichknüpfzentrums in der Türkei enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen bestehen, ist auf den Vertragsabschluss während einer Verkaufsveranstaltung deutsches Recht anzuwenden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Tübingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar bei einem Reiseveranstalter in Deutschland einen einwöchigen Pauschalurlaub in der Türkei gebucht. Bestandteil dieser Reise war u.a. der Besuch einer Verkaufsveranstaltung in einem Teppichknüpfzentrum. Die Eheleute kauften dort zwei Teppiche für insgesamt 45.000 ,- EUR, ohne über ein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. In Deutschland ließ das Ehepaar die gekauften Teppiche schätzen. Der Teppichsachverständige ermittelte einen Gesamtwert von ca. 12.500,- EUR. Das Ehepaar widerrief den Kaufvertrag nach fünf Monaten. Der Teppichhersteller ging auf den Widerruf allerdings nicht ein.

Vertrag kann nach deutschem Recht widerrufen werden

Vor dem Landgericht Tübingen bekamen die Eheleute Recht. Die Eheleute könnten den Vertrag nach deutschem Recht widerrufen, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergebe sich aus Art. 29 I Nr. 3 i.V. mit II EGBGB. Diese Vorschrift sei anwendbar, da zwischen dem deutschen Reiseveranstalter und der Teppichknüpferei enge Geschäftsbeziehungen bestanden hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2005
Quelle: ra-online (pt)

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