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Grundsätzlich kann das umgangsberechtigte Elternteil bestimmen, an welchem Ort es den Umgang mit dem Kind vornehmen möchte. Daher kann ein Discjockey seine Kinder auch mit zu einer Partyveranstaltung nehmen, solange dadurch nicht das Kindeswohl gefährdet wird. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern zweier minderjähriger Söhne hatten im März 2014 eine
Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee wies den Antrag auf Verhängung des Ordnungsgeldes zurück. Ein Verstoß gegen die
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die sofortige Beschwerde der
Soweit die
Zwar hatte der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22715
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