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Eine Scheidung noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ist möglich, wenn durch das Fehlverhalten eines Ehegatten der andere Ehegatte an Depressionen, Panikattacken und Selbstmordgedanken leidet. In diesem Fall ist das "weiter-miteinander-verheiratet-sein" für ihn unzumutbar. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Ehemann unter der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau. Die Ehefrau litt unter Zwangsstörungen und Wahnvorstellungen. Sie äußerte mehrmals sich umbringen zu wollen, stellte ihren Ehemann nach, verwünschte ihn und drohte ihm mit der Ermordung. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau litt der Ehemann selbst unter
Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gewährte dem Ehemann keine Verfahrenskostenhilfe, da es die Erfolgsaussichten eines frühzeitigen Scheidungsantrags für nicht gegeben ansah. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein.
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Ehemann stehe Verfahrenskostenhilfe zu, da sein Scheidungsantrag trotz fehlenden Ablaufs des ersten Trennungsjahrs Erfolg haben kann.
Zwar sei ein auf den Ausbruch oder der Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung beruhendes Fehlverhalten eines Ehegatten regelmäßig nicht geeignet, so das Kammergericht, die Voraussetzungen für eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.10.1994 - 9 WF 124/94 -). Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn das krankheitsbedingte Fehlverhalten des einen Ehegatten zu massiven Auswirkungen beim anderen Ehegatten führen. So lag der Fall hier. Der Ehemann litt unter
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25991
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