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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.10.2017
13 WF 183/17 -

Scheidung vor erstem Trennungsjahr bei Depressionen, Panikattacken und Selbstmordgedanken aufgrund Fehlverhaltens des anderen Ehegatten

Unzumutbarkeit des "weiter-miteinander-verheiratet-seins"

Eine Scheidung noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ist möglich, wenn durch das Fehlverhalten eines Ehegatten der andere Ehegatte an Depressionen, Panikattacken und Selbstmordgedanken leidet. In diesem Fall ist das "weiter-miteinander-verheiratet-sein" für ihn unzumutbar. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Ehemann unter der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau. Die Ehefrau litt unter Zwangsstörungen und Wahnvorstellungen. Sie äußerte mehrmals sich umbringen zu wollen, stellte ihren Ehemann nach, verwünschte ihn und drohte ihm mit der Ermordung. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau litt der Ehemann selbst unter Depressionen, Panikattacken und Selbstmordgedanken. Er war in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt. Die Eheleute lebten zwar bereits getrennt, jedoch war noch nicht das erste Trennungsjahr abgelaufen. Der Ehemann wollte dennoch die Scheidung beantragen, da er ein weiteres verbunden sein mit seiner Ehefrau für unzumutbar hielt. Er beantragte daher die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Amtsgericht gewährte keine Verfahrenskostenhilfe

Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gewährte dem Ehemann keine Verfahrenskostenhilfe, da es die Erfolgsaussichten eines frühzeitigen Scheidungsantrags für nicht gegeben ansah. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein.

Kammergericht bejaht Erfolgsaussicht einer frühzeitigen Scheidung

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Ehemann stehe Verfahrenskostenhilfe zu, da sein Scheidungsantrag trotz fehlenden Ablaufs des ersten Trennungsjahrs Erfolg haben kann.

Unzumutbarkeit des "weiter-miteinander-verheiratet-seins"

Zwar sei ein auf den Ausbruch oder der Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung beruhendes Fehlverhalten eines Ehegatten regelmäßig nicht geeignet, so das Kammergericht, die Voraussetzungen für eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.10.1994 - 9 WF 124/94 -). Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn das krankheitsbedingte Fehlverhalten des einen Ehegatten zu massiven Auswirkungen beim anderen Ehegatten führen. So lag der Fall hier. Der Ehemann litt unter Depressionen, Panikattacken und Selbstmordgedanken. Es haben daher in der Person der Ehefrau Gründe vorgelegen, die so schwer seien, dass dem Ehemann objektiv nicht zugemutet werden könne, weiter an die Ehefrau gebunden zu sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Beschluss vom 31.08.2017
    [Aktenzeichen: 16 F 4389/17]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2018, 175Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2018, Seite: 175

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