wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2001
9 UF 166/00 -

Ehemann droht Mord an seiner Ehefrau an und veröffentlicht erotische Kurzgeschichten der Ehefrau: Recht zur sofortigen Scheidung besteht

Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs für Ehefrau unzumutbar

Droht ein Ehemann gegenüber Dritten ernsthaft und massiv den Mord an seiner Ehefrau an und veröffentlicht er gegen ihren Willen von ihr geschriebene erotische Kurzgeschichten, so ist der Ehefrau eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahrs nicht zuzumuten. Sie kann daher die sofortige Scheidung beantragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich eine Ehefrau noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs von ihrem Ehemann scheiden lassen. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann gegenüber anderen Personen wiederholt ernsthafte Morddrohungen bezüglich seiner Ehefrau äußerte. Zudem veröffentlichte er ohne Einverständnis der Ehefrau von ihr während der Ehe geschriebene erotische Kurzgeschichten. Die Ehefrau hielt angesichts dieser Umstände eine Fortsetzung der Ehe für unzumutbar.

Fortsetzung der Ehe stellte unzumutbare Härte dar

Das Oberlandesgericht Brandenburg folgte der Einschätzung der Ehefrau und bejahte daher ein Recht zur sofortigen Scheidung. Zum einen haben die Morddrohungen eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar gemacht. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, weil die Drohungen in massiver Form und gegenüber unterschiedlichen Personen geäußert wurden. Dies habe den Eindruck der Ernsthaftigkeit unterstützt. Zum anderen habe der Ehemann durch die Veröffentlichung der erotischen Kurzgeschichten schwerwiegend gegen seine ehelichen Pflichten, zur Achtung und zum Schutz der Intimsphäre verstoßen. Auch dies habe eine unzumutbare Härte begründet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/FamRZ 2001, 1458/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2001, 1458Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2001, Seite: 1458

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Brandenburg_9-UF-16600_Ehemann-droht-Mord-an-seiner-Ehefrau-an-und-veroeffentlicht-erotische-Kurzgeschichten-der-Ehefrau-Recht-zur-sofortigen-Scheidung-besteht~N21308

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21308 Dokument-Nr. 21308

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.