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Kommt es zu Fehlverhalten eines Ehegatten, rechtfertigt dies dann nicht eine sofortige Scheidung aufgrund unzumutbarer Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB, wenn das Fehlverhalten auf einer psychischen Erkrankung beruht. In diesem Fall ist dem anderen Ehegatten das Abwarten der Trennungszeit zumutbar. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Ehefrau einige Monate nach der Trennung von ihrem Ehemann im Dezember 1993 den Scheidungsantrag zu stellen. Sie begründete dies mit nicht hinzunehmenden Verhalten des Ehemanns. Diese beruhten auf einer auftretenden schwerwiegenden geistigen Erkrankung. Der Ehemann befand sich aufgrund dessen in stationärer Behandlung. Die Ehefrau beantragte zur Einreichung der Scheidung Verfahrenskostenhilfe.
Das Amtsgericht Zossen wies den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurück, da seiner Auffassung nach die beabsichtigte Scheidung wegen fehlenden Ablaufs der
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Die Scheidungsvoraussetzungen liegen noch nicht vor, so dass eine Scheidung keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Verfahrenskostenhilfe sei daher nicht zu gewähren.
Zwar könne nach § 1565 Abs. 2 BGB eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden, so das Oberlandesgericht, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/FamRZ 1995, 807/rb)
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Dokument-Nr. 26069
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