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Wer seine Autotür nicht sofort nach dem Ein- oder Aussteigen wieder schließt, riskiert im Fall eines Unfalls in Haftung genommen zu werden. Dann spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Parker seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es bei einem Aussteigevorgang (auf der Fahrbahnseite) in der Berliner Innenstadt zu einem Unfall. Der Aussteigevorgang dauerte etwas länger, da ein Insasse eine rechts neben dem Beifahrersitz liegende Tasche mitnehmen wollte. Der Halter des parkenden
Das Kammergericht führt aus, dass vom so genannten Anscheinsbeweis zulasten des Klägers auszugehen sei. Komme es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- und
Wenn Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden
1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet ist und der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn.
2. Herrscht Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Fahrzeugs, so gehört es zur Gefahrenminderungspflicht des nach links Aussteigenden, dass er nicht länger als unbedingt nötig die Tür offen lässt und sich auf der Fahrbahn aufhält.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8009
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