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Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.11.2008
12 U 185/08 -

KG Berlin: Fahrer eines parkenden Pkws hat hohe Sorgfaltspflicht beim Aussteigen auf die Fahrbahn

Von hinten kommendes Fahrzeug trifft beim Einhalten des Seitenabstands keine Schuld

Ein Fahrer, der nach links zur Fahrbahn aussteigt, hat eine besondere Gefahrenminderungspflicht. Dazu gehört auch, dass er die Tür nicht länger als für das Aussteigen unbedingt nötig offen lässt. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer seinen Wagen und stieg in Richtung Fahrbahn aus. Dabei verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür geöffnet. Ein herannahendes Fahrzeug streifte und beschädigte die Tür. Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs meinte, im Recht zu sein und klagte auf Schadensersatz.

Herausholen von Gegenständen aus dem Auto muss von der Beifahrerseite erfolgen

Seine Klage blieb jedoch vor den Richtern des Berliner Kammergerichts ohne Erfolg. Zu den Pflichten des Aussteigenden gehöre nicht nur, auf den nachkommenden Verkehr zu achten, sondern auch zügig auszusteigen. Ein erneutes Beugen in das Wageninnere, bei der die Tür möglicherweise weiter nach außen gedrückt werde, sei zu unterlassen. Die Tür dürfe nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden. Einen heruntergefallenen Schlüssel oder auch das Herausholen einer Tasche müsse von der Beifahrerseite erfolgen. Den von hinten Kommenden treffe keine Schuld, wenn er mindestens 50 cm Seitenabstand einhalte. Dieser Abstand beziehe sich auf das jeweilige Fahrzeug. Daher sei es unerheblich, ob andere Fahrzeuge weiter in die Straße reinragen würden als das des Klägers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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