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Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.07.1979
12 U 1277/79 -

Das Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit kann zu Beweiszwecken erlaubt sein

Kernbereich des Persönlich­keits­rechts wird nicht verletzt

Wird eine Person ohne ihr Einverständnis in der Öffentlichkeit fotografiert, so liegt darin zwar eine Persönlich­keits­verletzung, diese ist aber gerechtfertigt, wenn die Fotos zu Beweiszwecken in einem Zivilprozess dienen. In einem solchen Fall wird nicht der Kernbereich des Persönlich­keits­rechts verletzt. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte jemand in der Öffentlichkeit spielende Kinder, um für einen späteren Prozess Beweismittel wegen der Beschädigung eines Zauns durch die Kinder zu haben. Es bestand jedoch nachfolgend Streit, ob dies angesichts des Persönlichkeitsrechts der Kinder zulässig war.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts war rechtmäßig

Das Kammergericht führte zum Fall aus, dass zwar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch das Fotografieren vorgelegen habe. Diese sei aber wegen der Sicherung von Beweismitteln gerechtfertigt gewesen. Das Gericht wies daraufhin, dass es zulässig sei und zudem empfohlen werde, zur Beweissicherung zum Beispiel im Rahmen eines Verkehrsunfalls Fotos anzufertigen. Dass dabei das Persönlichkeitsrecht der Unfallgeschädigten berührt wird, sei hinzunehmen. Nicht anderes soll für diesen Fall gelten.

Geringe Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesichts der Öffentlichkeit

Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, so das Kammergericht, dass nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts verletzt wurde. Denn die Aufnahmen wurden in der Öffentlichkeit gemacht. Dadurch sei weder in die Intim- noch in die Privatsphäre der Kinder eingegriffen worden. Der Fall sei daher vergleichbar mit Fotos von Reisenden, Natur- und Landschaftsliebhabern und Hobby-Fotografen. Außerdem werden die Fotos im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht im eigentlichen Sinne veröffentlicht. Vielmehr seien sie nur für einen begrenzten Personenkreis einsehbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/MDR 1980, 311/rb)

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