wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.08.2017
L 9 U 205/16 -

Wanderung von Bierstation zu Bierstation ist nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert

Berufs­genossen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu Recht ab

Verunglückt ein Arbeitnehmer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, so steht der Arbeitsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn der Unfall sich während des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschafts­veranstaltung ereignet. Nehmen jedoch nur einige Mitarbeiter an einer durch Dritte organisierten Großveranstaltung teil, so besteht kein gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus dem Vogelsbergkreis ist als Lohnbuchhalterin bei einer Steuerfachanwaltskanzlei mit insgesamt zehn Beschäftigten tätig. Mit den anderen beiden Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsabteilung nahm sie an einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwanderung teil. Sie liefen dabei einen Parcours von 7 km mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der Bierwanderung nach 22 Uhr stürzte die 58-jährige Frau und verletzte sich am linken Unterarm. Den Antrag der Frau auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen gehandelt. Zudem sei die von einem Sportverein veranstaltete Wanderung, an welcher 2.500 Personen teilgenommen hätten, nicht unternehmensbezogen organisiert worden.

Von Dritten organisierte Großveranstaltungen stellen keine betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dar

Das Hessische Landessozialgericht und die Vorinstanz bestätigten die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Zwar stünden auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführe oder durchführen lasse. Die Teilnahme müsse allen Beschäftigen offen stehen und objektiv möglich sein. Zudem müsse die Veranstaltung darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies sei dann nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stünden. Die Veranstaltung müsse zudem im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten werden.

Veranstaltung fehlt es an eigener Programmgestaltung der Steuerfachanwaltskanzlei

Nehmen lediglich drei von zehn Mitarbeitern an der Veranstaltung teil, sei bereits fraglich, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele. Jedenfalls fehle es aber an einer eigenen Programmgestaltung der Steuerfachanwaltskanzlei. Auch ein Zusatz- oder Rahmenprogramm sei nicht ersichtlich. Damit handele es sich um keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern dem äußeren Erscheinungsbild nach lediglich um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung, die nicht nur den Beschäftigten, sondern jedermann offen gestanden habe. Die Richter verwiesen außerdem darauf, dass weder die Unternehmen noch deren Beschäftigte es in der Hand hätten, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuweiten. Dementsprechend käme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahmekosten übernehme und die Mitarbeiter verpflichte, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen. Eine Wanderung von Bierstation zu Bierstation sei zudem nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LSG_L-9-U-20516_Wanderung-von-Bierstation-zu-Bierstation-ist-nicht-als-Betriebssport-gesetzlich-unfallversichert~N24771

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24771 Dokument-Nr. 24771

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.