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Freizeitaktivitäten im Rahmen einer Führungskräftetagung sind nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein 49 %jähriger Mann stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann aus dem Landkreis Offenbach, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die
Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation der
Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Denn der Arbeitgeber könne nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da die Teilnahme nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2015
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21720
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