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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.07.2015
L 9 U 69/14 -

Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

Leitender Angestellter verletzt sich beim Skifahren

Freizeitaktivitäten im Rahmen einer Führungs­kräftetagung sind nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein 49 %jähriger Mann stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann aus dem Landkreis Offenbach, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen. Da die Tagung nur einem kleinen Kreis der insgesamt 280 Beschäftigten offen gestanden habe, bestehe auch unter dem Aspekte der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kein Versicherungsschutz.

Freizeitaktivitäten auf betrieblichen Tagungen nicht unfallversichert

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Das Skifahren habe in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des verunglückten Angestellten gestanden. Vielmehr habe dies im Rahmen des vom Tagesordnungsprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs stattgefunden. Die Teilnahme hieran sei nicht verbindlich gewesen. Der maßgebliche Vormittag habe zur freien Verfügung gestanden. Dementsprechend seien auch nur 9 der insgesamt 18 Tagungsteilnehmer Alpin-Ski gefahren.

Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Denn der Arbeitgeber könne nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da die Teilnahme nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2015
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)

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