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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2013
L 2 U 516/11 -

Sturz beim Geldabheben am Bankautomat - Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Verletzung auf winterlicher Straße beim Einkaufen für eine zu pflegende Person stellt Arbeitsunfall dar

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, steht auch beim Geldabheben am Bankautomat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht jedenfalls für den Fall entschieden, in dem mit dem abgehobenen Geld vom Konto des Pflegebedürftigen für dessen Versorgung eingekauft werden sollte.

Im zugrunde liegenden Fall pflegte die Klägerin ihre Schwiegermutter zu Hause. Beim Einkauf für die Schwiegermutter stürzte die Klägerin auf dem Weg vom Auto zum Geldautomat auf winterlicher Straße. Die Klägerin machte daraufhin Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der Hand geltend.

Bayerisches LSG bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verneinte einen Arbeitsunfall. Die dagegen angestrengte Klage hatte zunächst keinen Erfolg. Erst vor dem Bayerischen Landessozialgericht bekam die Klägerin recht: Das Gericht stellte einen Arbeitsunfall fest.

Unfallversicherungsschutz pflegender Angehöriger

Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert ist neben der Pflege zu Hause auch das Einkaufen für den Pflegebedürftigen. Wer dazu Bargeld vom Konto des Pflegebedürftigen abhebt, erhält nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts Unfallversicherungsschutz auch für den Weg zum Geldautomat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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