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Die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber ist für die Vergabe der Versicherungsnummer maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründet keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer. Dies hat das Hessische Landessozialgericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall reiste ein in Äthiopien geborener Mann im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche
Im Jahr 2013 beantragte der in Frankfurt am Main wohnende Versicherte das Geburtsdatum auf den 17. Oktober 1951 zu ändern und eine neue Versichertennummer zu vergeben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe deshalb das Standesamt angewiesen, die Geburtsdaten im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum 17.Oktober 1951 - als Mittelwert - zu berichtigen. Ferner verwies der Versicherte darauf, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Seine
Die Gerichte beider Instanzen gaben der
Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem
Hinweise zur Rechtslage
§ 33 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
§ 147 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Die Datenstelle der
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der
2. dem Geburtsdatum (...)
§ 152 SGB VI
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (...)
3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre
(...) zu bestimmen.
§ 3 Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen
(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 26162
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