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Die Problematik ist deutschen Gerichten seit langem bekannt: Viele Migrantinnen und Migranten kennen ihr genaues Geburtsdatum nicht. Das hängt häufig mit der in ihren Heimatländern unzulänglichen Dokumentation von Personenstandsdaten zusammen. Hinzu kommt, dass das Alter lebender Personen medizinisch nicht eindeutig feststellbar ist, so dass bei unklarem Geburtsdatum auch ärztliche Untersuchungen nicht weiterhelfen.
Um diesem Dilemma vor allem dort abzuhelfen, wo mit dem Lebensalter Ansprüche an Sozialleistungsträger verbunden sind, also beispielsweise in der Rentenversicherung, hat der Gesetzgeber 1997 eine Vorschrift eingeführt, derzufolge grundsätzlich das Geburtsdatum gilt, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber seinem Sozialleistungsträger ergibt. Nachträgliche Korrekturen sind nur möglich, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Erstangabe ausgestellt wurde, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Im vorliegenden Fall hatte ein türkischer Arbeitnehmer der Rentenversicherung zunächst das Geburtsdatum 1.1.1945 genannt, dieses jedoch später durch ein Urteil des Amtsgerichts an seinem Heimatort auf den 1.1.1940 korrigieren lassen. Sein Rentenversicherer stellte ihm daraufhin eine neue Versicherungsnummer aus und teilte ihm mit, dass er ab 1.2.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Abschläge beantragen könne. Dies wurde auch seinem Arbeitgeber von einer Sachbearbeiterin der Rentenversicherung bestätigt.
Als der Betroffene dann Altersrente nach Altersteilzeit beantragte, wies die Rentenversicherung seinen Anspruch ab, weil er das 60. Lebensjahr ausweislich seiner ersten Angabe (geboren 1.1.1945) noch nicht erreicht habe. Die gegen diesen Bescheid beim Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage hatte Erfolg: Die Beklagte, so die Frankfurter Richter, müsse den Kläger so behandeln, als sei er im Januar 1940 geboren. Dies ergebe sich aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und dem daraus resultierenden Vertrauensschutz für den Kläger.
Dieses Urteil hob das Hessische Landessozialgericht auf. Die Richter der 2. Instanz verwiesen auf die engen Grenzen, die das Gesetz für die nachträgliche Korrektur von einmal angegebenen Geburtsdaten setze. Der Kläger habe gemäß seiner ersten Angabe als im Januar 1945 geboren zu gelten, selbst dann, wenn die Rentenversicherung zwischenzeitlich selbst von einem anderen, korrigierten Geburtsdatum ausgegangen sei. Vertrauensschutz könne nur innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens gelten und der sei in diesem Fall sehr strikt und formalistisch. Der Senat ließ offen, ob der Betroffene Schadensersatz von der Rentenversicherung fordern kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 01.03.2006
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Dokument-Nr. 1984
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